Einige wichtige Fragen und Antworten für den täglichen Praxisablauf

Informationen für Praxen

(Aktualisiert am 04. März 2020)

Einige wichtige Fragen und Antworten für den täglichen Praxisablauf:

  • Soll die Diagnostik mittels Rachen- und Nasenabstrich bei begründeten Verdachtsfällen laut Definition (WHO, RKI) in den Praxen oder besser andernorts durchgeführt werden?

    Die offenbar diagnostisch deutlich aussagekräftigere Gewinnung von diagnostischen Material aus den tiefen Atemwegen scheint die Praxen partiell vor eine große Herausforderung zu stellen.Die Diagnostik kann in jeder Praxis durchgeführt werden, die entsprechendes Abstrichmaterial hat (geeignet ist das Abstrichmaterial, das auch für die Influenza-Diagnostik verwendet wird) und die vom RKI vorgesehene Schutzausrüstung. Ein Abstrich aus Nase oder Rachen (wie bei Influenza) ist ebenfalls zur Diagnostik geeignet. Ggf. kann man einen Abstrich aus Oro- und Nasopharynx kombinieren, um Material anzureichern.

  • Wie sollten die Proben dann sinnvoll transportiert werden? Ist ein Postversand an das lokale oder das Landes-Gesundheitsamt ein vernünftiger Weg?

    Ein Postversand an das lokale Gesundheitsamt ist NICHT zu empfehlen, da auch das Gesundheitsamt die Proben weiterschicken muss und sich dadurch nur die Transportzeit verlängern würde. Das Probenmaterial soll direkt in Ihr Labor geschickt werden! Vor Versenden einer Probe empfiehlt es sich, das Labor  über die zu versendende Probe zu informieren. Ob die Proben über die mit den einzelnen Praxen kooperierenden Labore weiterverschickt werden könnten, müssten die Praxen mit ihren Laboren klären. Diese können auch informieren über die Versandvorschriften.

  • Ist eventuell eine zentrale Anlaufstelle für eine schnelle diagnostische Abklärung von Verdachtsfällen denkbar?

    Eine zentrale Anlaufstelle für eine schnelle diagnostische Abklärung ist nach den vorliegenden Informationen des Landesgesundheitsamtes zur Zeit nicht angedacht.

  • Wann sollte Kontakt mit einer Klinik aufgenommen werden? 

    Immer dann, wenn es einen begründeten Verdacht auf Covid-19 gibt und die Person stationär aufgenommen werden soll

  • Sollte jeder Verdachtsfall – auch vor Nachweis einer COVID-19 Infektion – stationär eingewiesen werden? 

    Wenn es der klinische Zustand des Patienten erlaubt, reicht bis zur sicheren Diagnosestellung eine häusliche Isolierung.

  • Sollte jeder nachgewiesene Erkrankungsfall, auch bei mildem klinischem Bild, stationär behandelt werden?

    Dies müsste im Einzelfall zusammen mit dem Gesundheitsamt und nach Rücksprache mit dem Landesgesundheitsamt entschieden werden, da es hier vor allem auf die zuverlässige Einhaltung der häuslichen Isolierung ankäme.

Wie lang Coronaviren auf Flächen überleben und wie man sie inaktiviert

07.02.2020


Um zu testen, welche Flächendesinfektion wie gut gegen Coronaviren wirken, werden die Viren auf Stahlplättchen angetrocknet und dann behandelt. – Foto: Toni Luise Meister und Stephanie Pfänder

 

Ein Fachartikel im „Journal of Hospital Infection“ fasst alles zusammen, was die Forschung über die Lebensdauer von Coronaviren auf Oberflächen und die Wirkung von Desinfektionsmitteln weiß.

Wie lange leben Coronaviren auf Oberflächen wie Türklinken oder Krankenhausnachttischen? Mit welchen Mitteln lassen sie sich wirksam abtöten? Alle Antworten, die die Forschung zu solchen Fragen derzeit kennt, hat ein Forschungsteam aus Greifswald und Bochum zusammengestellt und am 6. Februar 2020 (DOI: 10.1016/j.jhin.2020.01.022) veröffentlicht.

Verbreitung über Tröpfchen, Hände und Oberflächen

Das neuartige Coronavirus 2019-nCoV macht weltweit Schlagzeilen. Da es keine spezifische Therapie dagegen gibt, ist besonders die Vorbeugung gegen Ansteckungen bedeutend, um die Krankheitswelle einzudämmen. Wie alle Tröpfcheninfektionen verbreitet sich das Virus auch über Hände und Oberflächen, die häufig angefasst werden. „Im Krankenhaus können das zum Beispiel Türklinken sein, aber auch Klingeln, Nachttische, Bettgestelle und andere Gegenstände im direkten Umfeld von Patienten, die oft aus Metall oder Kunststoff sind“, erklärt Prof. Dr. Günter Kampf vom Institut für Hygiene und Umweltmedizin der Universitätsmedizin Greifswald.

Gemeinsam mit Prof. Dr. Eike Steinmann, Inhaber des Lehrstuhls für Molekulare und Medizinische Virologie der Ruhr-Universität Bochum (RUB), hatte er für ein geplantes Fachbuch bereits umfassende Erkenntnisse aus 22 Studien über Coronaviren und deren Inaktivierung zusammengestellt. „In der aktuellen Situation schien es uns das Beste, diese gesicherten wissenschaftlichen Fakten vorab zu veröffentlichen, um alle Informationen auf einen Blick zur Verfügung zu stellen“, so Eike Steinmann.

Auf Oberflächen bis zu neun Tage lang infektiös

Die ausgewerteten Arbeiten, die sich unter anderem mit den Erregern Sars-Coronavirus und Mers-Coronavirus befassen, ergaben zum Beispiel, dass sich die Viren bei Raumtemperatur bis zu neun Tage lang auf Oberflächen halten und infektiös bleiben können. Im Schnitt überleben sie zwischen vier und fünf Tagen. „Kälte und hohe Luftfeuchtigkeit steigern ihre Lebensdauer noch“, so Kampf.

Tests mit verschiedensten Desinfektionslösungen zeigten, dass Mittel auf der Basis von Ethanol, Wasserstoffperoxid oder Natriumhypochlorit gegen die Coronaviren gut wirksam sind. Wendet man diese Wirkstoffe in entsprechender Konzentration an, so reduzieren sie die Zahl der infektiösen Coronaviren binnen einer Minute um vier sogenannte log-Stufen, was zum Beispiel bedeutet von einer Million auf nur noch 100 krankmachende Partikel. Wenn Präparate auf anderer Wirkstoffbasis verwendet werden, sollte für das Produkt mindestens eine Wirksamkeit gegenüber behüllten Viren nachgewiesen sein („begrenzt viruzid“). „In der Regel genügt das, um die Gefahr einer Ansteckung deutlich zu reduzieren“, meint Günter Kampf.

Erkenntnisse sollten auf 2019-CoV übertragbar sein

Die Experten nehmen an, dass die Ergebnisse aus den Untersuchungen über andere Coronaviren auf das neuartige Virus übertragbar sind. „Es wurden unterschiedliche Coronaviren untersucht, und die Ergebnisse waren alle ähnlich“, sagt Eike Steinmann.

Originalveröffentlichung: Günter Kampf, Daniel Todt, Stephanie Pfaender, Eike Steinmann: Persistence of coronaviruses on inanimate surfaces and its inactivation with biocidal agents, in: Journal of Hospital infection 2020, DOI: 10.1016/j.jhin.2020.01.022 / Quelle: Medieninformation der Ruhr-Universität Bochum, 07.02.2020

 

Allgemeines zu COVID-19-Verdachtsfällen (alle unten beschriebenen Fallkonstellationen):

Patienten mit Influenzasymptomen sollten sich grundsätzlich telefonisch in Praxen anmelden und nicht spontan eine Praxis aufsuchen. Telefonisch ist durch Rücksprache zu klären, ob und welche Maßnahmen je nach Schwere der Symptome durchzuführen sind.

Patienten, die nicht schwer erkrankt sind, sollen unbedingt zuhause verbleiben. Sofern sie gemäß Anamnese Verdachtsfälle sind, kann entweder zu einer separaten Sprechzeit oder in seinem separaten Raum oder auch durch Hausbesuch ein Abstrich genommen werden.

Patienten, die klinisch schwer erkrankt sind, sollten wie bisher einer stationären Aufnahme zugeführt werden. Dazu ist zwingend bei der Konstellation des begründeten Verdachtsfalls (siehe RKI-Flussschema) vorher eine Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt erforderlich. Falls es sich um einen „Fall unter differenzialdiagnostischer Abklärung“ handelt (siehe auch hier RKI-Flussschema) ist mit der Klinik das weitere Vorgehen abzustimmen.

Bei welchen Patienten sollte ein Abstrich vorgenommen werden?

Wir unterscheiden zwei Risikogruppen:

A. Begründeter Verdachtsfall:

Akute respiratorische Symptome, jeder Schwere mit und ohne Fieber, einschließlich unspezifischer Allgemeinsymptome und Kontakt zu bestätigtem COVID-19-Fall bis max. 14 Tage vor Erkrankungsbeginn oder Aufenthalt in Risikogebieten bis max. 14 Tage vor Erkrankungsbeginn (www.rki.de/covid-19-risikogebiete)

B. Fall unter differenzialdiagnostischer Abklärung:

Akute respiratorische Symptome, jeder Schwere mit und ohne Fieber und Aufenthalt in Regionen mit COVID-19 Fällen oder Kontakt zu unbestätigtem Fall bis max. 14 Tage vor Erkrankungsbeginn (www.rki.de/regionen-mit-covid-19-faellen)

als auch Klinische und radiologische Hinweise auf eine virale Pneumonie und ohne erfassbares Expositionsrisiko

Welche Fälle müssen dem Gesundheitsamt gemeldet werden?

Nur die Patienten, die unter die Rubrik „begründeter Verdachtsfall“ fallen.

Wer führt die Testung durch und unter welchen Untersuchungsbedingungen?

Jede Praxis hat sich über ihr zuständiges Labor mit Abstrichröhrchen auszustatten und den Test als Nasen-Rachen-Abstrich durchzuführen, unter infektionshygienischen Bedingungen (Für den Fall unter differenzialdiagnostischer Abklärung gilt nach RKI: Mund-Nasen-Schutz, Einmalschutzkittel, Handschuhe, ggf. Schutzbrille. Falls sich um einen begründeten Verdachtsfall handelt, ist nach RKI mindestens eine FFP2-Maske, Einmalschutzkittel, Handschuhe und eine Schutzbrille zu verwenden.) Der Test kann – in Umverpackung – über den normalen Kurierdienst Ihrem Labor zugeleitet werden.

Brauche ich besondere Schutzanzüge und Masken?

Nein. Sofern die Kontaktzeit mit einem Patienten 20 Minuten nicht übersteigt, genügt ein OP-Mundschutz oder eine FFP1-Maske, unsterile Einmalhandschuhe, ggf. eine Schutzbrille sowie ein langärmliger Kittel, der anschließend zu wechseln ist. Selbstverständlich gelten die allgemeinen Hygienemaßnahmen, wie sie in Ihrem Hygieneplan zur Infektionsprophylaxe verzeichnet sein müssen.

Was passiert, wenn Patienten mit COVID-19-Verdacht unangemeldet in meiner Praxis ankommen?

Ihre MFAs müssen bei allen Patienten mit respiratorischen Symptomen bereits bei der Anmeldung nach Risikofaktoren fragen. Wenn möglich, sind Verdachtsfälle zu isolieren und so schnell wie möglich in häusliche Quarantäne zurückzuschicken. Abstriche können auch außerhalb (vor) der Praxis entnommen werden. Die Notwendigkeit einer AU-Bescheinigung allein rechtfertigt in dieser besonderen Situation keinen Praxisbesuch des Patienten oder einen Hausbesuch, vielmehr kann er auch bei nur telefonischem Kontakt ausgestellt werden.

Wie werden Leistungen im Zusammenhang mit Corona-Virus-Infektionen abgerechnet?

Alle Praxisleistungen im Zusammenhang mit der Diagnostik und Behandlung von Infizierten werden mit der Zusatzziffer 88240 markiert. Für die Diagnostik kann der Veranlasser die Befreiungsziffer 32006 (Untersuchungsindikation: Erkrankungen oder Verdacht auf Erkrankungen, bei denen eine gesetzliche Meldepflicht besteht) angeben. Labore rechnen die speziellen Corona-Leistungen mit der Ziffer 32816 ab. Dies ist wichtig für die Erstattung der Behandlungskosten.

Bin ich berechtigt, Patienten Quarantäne zu verordnen?

Ja, hier gelten die Bedingungen jeder anderen Infektionskrankheit. Alles Weitere bestimmt das zuständige Gesundheitsamt, das auch Quarantäne von Angehörigen oder sonstigen Kontaktpersonen anordnen kann.

Wo gibt es die besten Hinweise für Patienten?

Allgemeine Informationen incl. Erklärvideos sind auf der Seite der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zu finden www.bzga.de

Noch eine Bitte:

Bitte vermeiden Sie Anrufe beim Ministerium. Dort werden keine Einzelfragen beantwortet. Nutzen Sie auch bitte die 112 nur, wenn es sich um schwer erkrankte Patienten handelt, die einer stationären Behandlung bedürfen. Geduld ist gefordert bei der 116117, da dort momentan die Leitungen zum Teil überlastet sind.